Bei jedem Unfall ist
unverzüglich ein Arzt aufzusuchen und der Versicherer
zu unterrichten. Der Versicherte hat den Anordnungen des Arztes
folge zu leisten und sein Möglichstes zur Minderung der
Unfallfolgen beizutragen.
Die Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß zu
beantworten und angeforderte Auskünfte sind unverzüglich zu
erteilen.
Der Versicherte ist verpflichtet, sich von
einem von der Versicherungsgesellschaft bestimmten Arzt
untersuchen zu lassen.
Ein Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem
Versicherer anzuzeigen.