Erhöht der Versicherer auf Grund einer
Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der
Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muss sich um mehr als 10%
gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinander
folgenden Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und
24.06.1994:
Die Prämie muss sich um mehr als 5% gegenüber
dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht
haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden
reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des
Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt
werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer
muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des
Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit
sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode ausgesprochen werden.